Vertriebene und Verschleppte

NEU: Anerkennungsleistung für ehemalige deutsche Zwangsarbeiter

Der Deutsche Bundestag hat die Entschädigung ziviler deutscher Zwangsarbeiter beschlossen und der Haushaltsausschuss hat dafür insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, die in den nächsten drei Jahren ausgezahlt werden sollen. Jetzt liegt die Richtlinie für die Auszahlung (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) vor, die vom Haushaltsausschuss am 6. Juli 2016 beschlossen wurde und am 1. August 2016 in Kraft getreten ist. Demnach können ehemalige deutsche Zwangsarbeiter, die wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kriegsbedingt beziehungsweise kriegsfolgenbedingt zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. April 1956 für eine ausländische Macht als Zivilpersonen Zwangsarbeit leisten mussten, einen einmaligen finanziellen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2500 Euro erhalten. Verstirbt ein Anspruchsberechtigter nach dem 27. November 2015 (Stichtag, an dem der Deutsche Bundestag die Mittel zur Verfügung gestellt hat), können sein Ehegatte oder seine Kinder diese Zuwendung beantragen. Achtung: Alle Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) gestellt werden!

Folgende Nachweisdokumente sind mit dem Antrag vorzulegen:

a)      Aktuelle Meldebescheinigung oder amtliche Bestätigung der Angaben zur Person auf Seite 2 des Antrags;

b)      Beglaubigte Kopie des Passes oder Personalausweises;

c)      Nachweis über die Zwangsarbeit;

d)      Gegebenenfalls beglaubigte Kopien der Geburtsurkunde/Heiratsurkunde/Sterbeurkunde bei Hinterbliebenen;

e)      Gegebenenfalls beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises/der Spätaussiedlerbescheinigung.

Für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der einmaligen Sonderleistung, die nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA), Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm,  zuständig, das eine entsprechende Arbeitsgruppe eingerichtet hat. Das BVA stellt auch die Antragsformulare zur Verfügung, die seit 1. August 2016 – ebenso wie der Wortlaut der Richtlinie -  auf folgender Internetseite in deutscher Sprache heruntergeladen werden können:

Für die Antragsteller steht außerdem eine Service-Telefon-Hotline unter (02 28) 9 93 58 98 00 zur Verfügung. Per E-Mail ist die Arbeitsgruppe unter der Adresse AdZ@bva.bund.de zu erreichen. Deutsche im Ausland und in den ehemaligen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten, die ebenfalls leistungsberechtigt sind, können sich an die deutschen Auslandsvertretungen oder die Organisationen der deutschen Minderheit in ihren Ländern wenden.

Bei Fragen zur Anerkennungsleistung steht auch die Bundesgeschäftsstelle des Bundes der Vertriebenen in Bonn, Telefon (02 28) 81 00 70, Telefax (02 28) 8 10 07 52, E-Mail: info@bund-der-vertriebenen.de, für Auskünfte zur Verfügung. Auf deren Internetseite www.bund-der-vertriebenen.de können die Antragsformulare und weitere Infos ebenfalls heruntergeladen werden. Auch der Geschäftsstelle unserer Heimatkreisgemeinschaft und den Kirchspielvertretern liegen die Informationen und Formulare vor. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern.

Walter Mogk

Download Antragsformular (Deutsch, pdf)

Download Anerkennungs-Richtlinie (pdf)

Download Merkblatt (pdf)

Download Formular Vollmacht (pdf)

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Entschädigung für Zwangarbeit im polnischen Bergbau

Für Deutsche, die nach 1945 in Polen und den unter polnischer Verwaltung gestellten deutschen Ostgebieten zu Arbeiten im Kohle- und Uranbergbau sowie in Steinbrüchen, zusammengefasst in uniformierten Baubataillonen, gezwungen wurden, hat der polnische Staat bereits 1994 (mit Ergänzung 2002) ein Entschädigungsgesetz erlassen. Die Entschädigung, die 960 Zloty (ca. 250 Euro) am Ende jedes Quartals beträgt, kann jetzt auch an Betroffene in Deutschland direkt überwiesen werden. Das geht aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 25.03.2011 auf eine Anfrage der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen der Landsmannschaft Ostpreußen hervor. Dies habe die in der Sache zuständige polnische Behörde auf Nachfrage der deutschen Botschaft in Warschau bestätigt. Für etwaige Rückfragen steht die Sozialreferentin an der Botschaft, Frau Ulrike Geith, Telefon 0048-2 25 84 17 00, E-Mail: soz-1@wars.auswaertiges-amt.de, zur Verfügung.

Walter Mogk


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Landsmannschaft Ostpreußen erfasst deutsche Zwangsarbeiter

Die Landsmannschaft Ostpreußen hat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter (AKDZ) begonnen, die deutschen Opfer von Zwangs- und Sklavenarbeit während des Zweiten Weltkrieges und in den Folgejahren zu erfassen.

Zweck der Erfassungsmaßnahme ist in erster Linie die Anregung der öffentlichen Diskussion über die Behandlung der deutschen Opfer. Bisher waren es eher Ausnahmesituationen, in denen die Existenz deutscher Opfer von Zwangsarbeit bejaht worden ist. So hat beispielsweise der Münchner CSU-Bundestagsabgeordnete Hans-Peter Uhl im Rahmen der Bundestagsdebatte über das Gesetz zur Errichtung des Entschädigungsfonds für NS-Zwangsarbeiter die Einseitigkeit des Projektes und die Nichtbeachtung des schweren Schicksals der deutschen Zwangsarbeiter gerügt.

Die Landsmannschaft Ostpreußen möchte die Versäumnisse der Politik im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufarbeiten, indem die öffentliche Debatte über den Umgang mit den Opfern im eigenen Volke angeregt wird und die offenen Fragen einer vernünftigen und würdigen Lösung zugeführt werden.

Es kann nicht sein, dass deutsche Kriegsgefangenen und Zivilisten, die zum Teil noch bis 1954/55 in sibirischen Gruben durch Zwangsarbeit, Vergewaltigungen und Folter schwere gesundheitliche Schäden erlitten haben, die als Zwangsarbeiter in Frankreichs Erz- und Kohlegruben fördern mussten, oder solche, die in schlesischen Kohlegruben für Polen Zwangsarbeit geleistet haben, - dass all diese Menschen von jeglicher Debatte über Entschädigung oder andere Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen bleiben. Hier wird in der Öffentlichkeit verkannt, dass es in erster Linie die Heimatvertriebenen sind, die nach der Enteignung und vor der Vertreibung nach Westen zunächst in den Osten zur Zwangsarbeit verschleppt worden waren.

Und nun sind es unter anderen eben diese deutschen Zwangsarbeitsopfer, die mit ihren Steuergeldern 50 Prozent des Milliardenfonds mitfinanzieren. In Folge dessen bewirkt das Bemühen der Bundesregierung um Gerechtigkeit für NS-Zwangsarbeiter jedenfalls für die deutscherseits von Zwangsarbeit betroffene Personengruppe das Gegenteil. Neben den Kriegsgefangenen waren es 500.000 deutsche Zivilisten aus den Oder-Neiße-Gebieten, 30.000 Sudetendeutsche und 160.000 Deutsche aus Südosteuropa. Das selbst erlittene Schicksal, das bei den meisten Opfern, die ihre Marter überlebt haben, bis heute gesundheitliche und seelische Dauerschäden hinterlassen hat, wird durch die politische Ignoranz in Berlin nur noch verstärkt. Dem muss entgegengewirkt werden.

Drucken Sie den Fragebogen nach dem Herunterladen bitte aus, kopieren und verteilen Sie ihn. Die ausgefüllten Fragebögen senden Sie bitte an den dort angegebenen Adressaten.

Bernhard Knapstein (Pressesprecher der LO)

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Den Erfassungs- und Fragebogen für deutsche Zwangsarbeiter können Sie hier herunterladen:

als Word-Dokument

als PDF

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Kontaktstellen: Möglichkeiten für Hilfe

Hinweise für Enteignete, Verschleppte, Internierte und Vertriebene

von Bernhard Knapstein (Pressesprecher der LO)

Die Vielzahl der Artikel in den verschiedenen Medien der Heimatvertriebenen, die Erfassung der deutschen Zwangsarbeiter durch den Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter (AKDZ), sowie die unterschiedlichen Stiftungen, die gegenüber verschiedenen Personengruppen aus dem Vertriebenenbereich tätig sind, führen oftmals zu Verwirrung. Es soll daher an dieser Stelle noch einmal dargestellt werden, welche Institutionen auf welcher gesetzlichen Grundlage tätig werden. Nur eines kann man allerdings mit Sicherheit vorausschicken: weder irgendeine Stiftung noch die Staaten Deutschland, Polen und Russland zahlen derzeit an deutsche Opfer von Enteignung, Verschleppung, Internierung und Vertreibung irgendeine Entschädigung.

Stiftung ehemaliger politischer Häftlinge (53175 Bonn, Wurzerstr. 106, Tel. [02 28] 36 89 37-0)

Die unter Aufsicht des BMI stehende Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gewährt aufgrund § 18 Häftlingshilfegesetz (HHG) Antragstellern eine finanzielle Unterstützung, wenn diese sich bei Verurteilung, Internierung oder Verschleppung durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch polnische, tschechische oder rumänische Behörden im "politischen oder sonst rechtsstaatswidrigen Gewahrsam" befunden hatten. Schon dem Gesetz nach geht es nicht um Zwangsarbeit, sondern um Verschleppung und Internierung. Im Falle einer rechtswidrigen Verurteilung muss zuvor über das Auswärtige Amt (zur Weiterleitung an die Deutsche Botschaft in Moskau), Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, die Rehabilitierung durch Russland erreicht werden.

Antragsteller erhalten von der Stiftung einen vierseitigen Antragsbogen. Ob im rechtlichen Sinne "Gewahrsam" vorgelegen hat und eine Unterstützungswürdigkeit vorliegt, entscheidet indessen nicht die Stiftung selbst, sondern die zuständige HHG-Behörde des Antragstellers. 

Ein Ablehnungsgrund kann, ohne als Ausschließungsgrund im HHG gesetzlich Erwähnung gefunden zu haben, darin bestehen, dass der Beschädigte in früheren Jahren bereits Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) erhalten hat. Der Bund hat die Kommunen angewiesen, in der Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG großzügig zu verfahren. 

Soweit die Anträge gerade wegen „Zwangsarbeit“ nach § 1 Abs. 6 HHG abgelehnt, oder gar nicht erst bearbeitet worden sind, besteht nun neue Hoffnung. Der neueste Bearbeitungshinweis des BMI vom 12. Februar 2002 enthält nun den Hinweis, dass „bei Zivildeportierten aus den ehemaligen Reichsgebieten jenseits von Oder und Neiße [.] grundsätzlich davon ausgegangen werden“ muss, „dass die Gewahrsamnahme zunächst vordringlich aus sicherheitspolitischen Erwägungen erfolgt ist und demzufolge - trotz nachfolgender Heranziehung zur Zwangsarbeit - ein politischer Gewahrsam im Sinne von § 1 Abs. 1 HHG nicht ausgeschlossen ist.“

HHG-Behörden der Länder und Kommunen können die Anerkennung nicht mehr ungeprüft nur deshalb verweigern, weil die zivilverschleppte Person Zwangsarbeit geleistet hat und daher von vornherein von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sei. Da in dem HHG-Verfahren die Glaubhaftmachung durch Schilderung der Erlebnisse ausreicht, muss der Antragsteller auch nicht beweisen, dass er beispielsweise ohne Angabe von Gründen und ohne Verurteilung interniert und dann verschleppt worden ist und die Zwangsarbeit erst eine Folgeerscheinung der „politisch-rechtsstaatswidrigen Verschleppung/Internierung“ gewesen war. Dennoch wird weiterhin empfohlen, auf Beschreibungen zur Zwangsarbeit ganz zu verzichten.

Die Stiftung ist an das Vorliegen der Anerkennungs-Bescheinigung der kommunalen HHG-Behörde nach § 10 Abs. 4 HHG formal gebunden.

Heimkehrerstiftung (53179 Bonn, Konstantinstraße 56, Tel. [02 28] 93 57 60)

Die ebenfalls bundesunmittelbare Heimkehrerstiftung gewährt einmalige Unterstützungsleistungen an ehemalige Kriegsgefangene und sogenannte Geltungskriegsgefangene. Bis Anfang 2000 hatte sie an diesen Personenkreis zudem auch Rentenzusatzleistungen gewährt.

Voraussetzung für eine Unterstützungsleistung durch die Heimkehrerstiftung ist das Vorliegen einer „finanziellen Notlage“. Der monatliche Netto-Einkommensgrenzwert für Alleinstehende liegt dabei nach Abzug der Grundmiete bei DM 1800,-, für Ehepaare bei DM 2500,-. Die "Notlage" muss sich aber auch durch einen konkreten Bedarf nach einer Unterstützungsleistung auszeichnen. Dieser Bedarf ist z.B. gegeben, wenn der ehemalige Kriegsgefangene wegen Gebrechlichkeit eine vom Sozialträger nicht finanzierte Gehhilfe benötigt. Aber auch eine Erholungsmaßnahme (ohne Reisekosten) kann nach Aussage der Stiftung darunter fallen. Die Unterstützung wird in der Regel maximal einmal jährlich gewährt. Geltungskriegsgefangene waren vor allem auch zivile Personen, deren Internierung mit den Kriegshandlungen in einem engen Zusammenhang stand. Für den Zeitraum zwischen Januar und dem 8. Mai 1945 besteht insoweit eine gewisse Überschneidung mit dem durch die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge betreuten Personenkreis. Die Heimkehrerstiftung prüft insoweit, wann die Kampfhandlungen vor dem 8. Mai 1945 in dem ehemaligen Wohngebiet des Antragstellers beendet waren und welcher Zusammenhang zwischen der Internierung und den Kampfhandlungen bestanden hat. Im Zweifel wird der Antragsteller an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge verwiesen.

Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter (22105 Hamburg, Postfach 744119)

Die Erfassung deutscher Opfer von Zwangsarbeit durch den Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter (AKDZ), dem verschiedenen Landsmannschaften im BdV und weitere Organisationen angehören, dient zunächst der Dokumentation dieser Schicksale und der Anregung der öffentlichen Diskussion über einen würdigen und angemessene Umgang mit den Opfern. Fernziel soll auch die Entschädigung der Opfer sein, deren Umsetzung ohne öffentliche Debatte nicht realistisch ist. Alle Opfer von Zwangsarbeit werden hier mittels eines Erfassungsbogens, den Sie auch im Internet unter www.ostpreussenblatt.de bzw. etwas weiter oben auf dieser Seite herunterladen können, erfasst. Die Erfassung erfolgt unabhängig vom Herkunftstort, vom Grund des etwaigen Ablebens und vom Status der Zwangsarbeiter als Kriegsgefangene bzw. Zivilinternierte sowie unabhängig vom Verrichtungsort der Zwangsarbeit.

Der AKDZ gewährt mit der Erfassungsmaßnahme also keine finanziellen Mittel und kann auch Entschädigungsleistungen durch Dritte nicht unmittelbar durchsetzen. Er arbeitet vielmehr gegen die vorherrschende Ignoranz in der bundesdeutschen Politik gegenüber dieser Opfergruppe und betreibt wichtige Aufklärungsarbeit. Schon jetzt hat der AKDZ durch sein beharrliches Wirken in Bonn und Berlin einige Verbesserungen für die Opfer etwa im Häftlingshilfegesetz erreichen können.

Der AKDZ hat bis dato 70.000 Schicksale registriert. 9.000 der erfassten Opfer leben und warten noch heute auf Anerkennung und Würdigung. Jeder weitere Schicksalsbericht unterstützt die Arbeit des AKDZ.

Lastenausgleich und Vertriebenenzuwendung

Von dem bisherigen Komplex Verschleppung und Internierung mit der Folge von Zwangsarbeit zu unterscheiden sind die Zuwendungen aufgrund des Lastenausgleichgesetzes (LAG) und aufgrund des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (VZG).

Der ehemals in den alten Bundesländern gewährte Lastenausgleich oder die Kriegsschadenrente für erlittene Vermögensverluste sind im Beitrittsgebiet nach dem 3. Oktober 1990 wegen der Einschränkungen gemäß Einigungsvertrag nicht gewährt worden. Als Kompensation hierzu hat der Gesetzgeber mit Verabschiedung des VZG eine Einmalzahlung an die Vertriebenen in Mitteldeutschland – ohne Nachweis von Vermögensverlusten – in Höhe von DM 4000,– gewährt. Anträge auf Lastenausgleich und Vertriebenenzuwendung können nicht mehr eingereicht werden. Die Vertriebenenzuwendungsverfahren sind fast vollständig abgeschlossen.

Auch für die aufgrund dieser Gesetze gewährten Mittel gilt: Es handelt sich nicht um eine Entschädigung, sondern um eine schicksalsbedingte Zuwendung.

Für den Lastenausgleich gilt dementsprechend weiterhin der Grundsatz: Wer sein Vermögen zurückerhält, muß nach § 349 LAG auch den Lastenausgleich bis zur Höhe der erlangten Entschädigung zurückzahlen. Es besteht insoweit sogar eine Meldepflicht.

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Neue Hoffnung für ehemalige Zivilverschleppte

Neue Auslegung des Häftlingshilfegesetzes (HHG)

Das Bundesministerium des Innern hat an die Obersten Landesbehörden zur Ausführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG) einen neuen Bearbeitungshinweis verschickt. Tausende ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter unter den Vertriebenen haben aufgrund vieler Hinweise insbesondere im Ostpreußenblatt einen Antrag auf finanzielle Unterstützung nach § 18 HHG bei der Bonner Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gestellt. Rund einhundert Ostpreußen haben bereits einen positiven Bescheid und eine Unterstützung in Höhe von DM 4.000,- erhalten. Die meisten Anträge sind wegen Arbeitsüberlastung der Stiftung bisher jedoch noch nicht abschließend bearbeitet worden.

Doch viele Antragsteller haben trotz langer Leidensjahre durch Verschleppung und Internierung auch schon abschlägige Bescheide erhalten. Soweit die Anträge gerade wegen „Zwangsarbeit“ nach § 1 Abs. 6 HHG abgelehnt, oder gar nicht erst bearbeitet worden sind, besteht nun neue Hoffnung. Der neue Bearbeitungshinweis des BMI vom 12. Februar d.J. enthält nun den Hinweis, dass „bei Zivildeportierten aus den ehemaligen Reichsgebieten jenseits von Oder und Neiße [.] grundsätzlich davon ausgegangen werden“ muss, „dass die Gewahrsamnahme zunächst vordringlich aus sicherheitspolitischen Erwägungen erfolgt ist und demzufolge – trotz nachfolgender Heranziehung zur Zwangsarbeit – ein politischer Gewahrsam im Sinne von § 1 Abs. 1 HHG nicht ausgeschlossen ist.“

Landes- und Kommunalbehörden können bei Bearbeitung der von der Stiftung weitergeleiteten Anträge somit die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht mehr ungeprüft deshalb verweigern, weil die zivilverschleppte Person Zwangsarbeit geleistet hat und daher von vornherein von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen ist. Da in dem HHG-Verfahren die Glaubhaftmachung durch Schilderung der Erlebnisse ausreicht, muss der Antragsteller nicht beweisen, dass er beispielsweise ohne Angabe von Gründen und ohne Verurteilung interniert und dann verschleppt worden ist und die Zwangsarbeit erst eine Folgeerscheinung der „politisch-rechtsstaatswidrigen Verschleppung/Internierung“ gewesen war. Dennoch wird weiterhin empfohlen, trotz der neuen Bearbeitungshinweise in Anträgen nach § 18 HHG auf Beschreibungen zur Zwangsarbeit ganz zu verzichten.

Die Stiftung ist an das Vorliegen der Anerkennungsbescheinigung der kommunalen HHG-Behörde nach § 10 Abs. 4 HHG formal gebunden. Eine Antragsfrist ist - entgegen früheren Mitteilungen - nicht gegeben.

In den alten Bundesländern sind – mit Abstand – die meisten Anträge auf eine finanzielle Unterstützung nach § 18 HHG daran gescheitert, dass die Antragsteller bereits in früheren Jahren auf Grundlage des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes (KgfEG) als sogenannte „Geltungskriegsgefangene“ eingestuft worden sind und deshalb eine geringe Entschädigung erhalten haben. Die für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zuständigen Behörden haben sich in diesen Fällen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1977 berufen, wonach eine Einstufung als „Geltungskriegsgefangener“ nach dem KgfEG eine „politisch-rechtsstaatswidrige Haft“ nach dem HHG ausschließt. An diesem Entweder-Oder-Prinzip scheiterten die meisten HHG-Anträge. Daher sollten ehemalige deutsche Zwangsarbeiter vor Antragstellung zunächst prüfen, ob sie früher Kriegsgefangenenentschädigung nach dem KgfEG erhalten haben.

In den neuen Ländern sind viele Anträge aus anderen Gründen gescheitert. Zwar hat es seinerzeit in Ermangelung eines entsprechenden Gesetzes keine Einstufung als „Geltungskriegsgefangener“ gegeben. Hier besteht jedoch oft das Problem, dass die meisten mitteldeutschen HHG-Behörden mit Anträgen nach § 18 HHG keine Erfahrung haben und das HHG nur im Zusammenhang mit dem Strafrechtsbereinigungsgesetz kennen. Der AKDZ bemüht sich in bekannten Fällen, auf die Innenministerien der Länder entsprechend einzuwirken und Aufklärungsarbeit zu leisten.

Der der Landsmannschaft Ostpreußen wohlgesonnene sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete Hans-Joachim Hacker hat zu den Neuformulierungen des BMI ebenso beigetragen, wie die unermüdliche Einflussnahme auf Politik und Verwaltung durch den Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter (AKDZ) und die LO. Auch wenn die finanzielle Unterstützung keine Entschädigung im klassischen Sinne und keine Rentenanerkennung darstellt und das „Sozialnetz“ für ehemalige deutsche Zwangs- und Sklavenarbeiter noch immer unzureichend ist, - unsere Beharrlichkeit zeigt Wirkung. Auch die jüngsten Fernsehserien zur Vertreibung und das neue Buch von Günter Grass „Der Krebsgang“ lassen ein Umdenken der politischen Verantwortungsträger möglich erscheinen.

Übrigens: Der Antrag nach § 18 HHG kann jedes Jahr neu gestellt werden.

Bernhard Knapstein, Pressesprecher der LO  (Ostpreußenblatt vom 02.03.2002 und Deutscher Ostdienst vom 15.03.2002)

Hinweise: Adresse der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge: Wurzerstr. 106, 53175 Bonn

Der Arbeitskreis Deutsche Zwangsarbeiter hat bisher 70.000 Schicksale registriert. 9.000 der Erfassten leben und warten noch heute auf Anerkennung und Würdigung. Jeder weitere Schicksalsbericht unterstützt die Arbeit des AKDZ. Den Erfassungsbogen und weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie im letzten Heimatbrief Nr. 28 auf den Seiten 29 ff., im Internet unter www.ostpreussenblatt.de bzw. weiter oben auf dieser Seite und auf Anfrage in unserer Geschäftsstelle.

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Akteneinsicht in Polen jetzt auch für deutsche Opfer möglich

Seit 1999 arbeitet in Polen das "Institut des Nationalen Gedenkens" (IPN), das nach dem Muster der „Gauck-Behörde“ aufgebaut wurde und alle Akten der polnischen Staatssicherheitsdienste seit 1944, Sicherheitsakten aus Staatsarchiven, dem Innenministerium, den Reisepassbehörden sowie einige Ein- und Auswanderungsakten aus der Zeit von 1944-1989 übernommen hat. Eine genaue Übersicht über die vorhandenen Akten gibt es noch nicht, die Aufbereitung und das Ordnen wird wohl noch Jahre dauern.

Seit August 2001 ist es nun auch möglich, einen Antrag auf Akteneinsicht beim IPN in Warschau zu stellen.

Interessant ist die Möglichkeit der Akteneinsicht besonders auch für Deutsche, die nach Ende des Krieges im polnischen Machtbereich verblieben und dann später nach Mittel- bzw. Westdeutschland vertrieben wurden sowie für Spätaussiedler und Angehörige der noch in der Heimat verbliebenen deutschen Minderheit. Gerade diese Personengruppen wurden vom polnischen Staatssicherheitsdienst erfahrungsgemäß öfter beobachtet als die polnische Bevölkerung.

Die ersten Betroffenen in Polen haben sich bereits mit dem Inhalt ihrer Personalakten bekannt gemacht. Der Antrag auf Akteneinsicht/Auskunft muss persönlich von dem Betroffenen bzw. einem nahen Angehörigen des Verstorbenen im Konsulat in Deutschland (Berlin, Leipzig, München, Hamburg) oder in einer der Außenstellen des IPN in Polen gestellt und in Anwesenheit des Konsuls unterschrieben werden. Ein Familienmitglied muss das Verwandtschaftsverhältnis beweisen und die Sterbeurkunde vorlegen. Das Formular würde dann ins Deutsche übersetzt werden. Beim Ausfüllen müssen alle bekannten Daten angegeben werden, wobei die Wohnanschriften besonders wichtig sind. Falls diese nur in Deutsch bekannt sind, können manchmal fehlende Informationen in Polen gesammelt werden.

Um die weitere Prozedur für die Antragsteller zu erleichtern und den Betroffenen bzw. Familienangehörigen Verstorbener bei der Erlangung von Aktenkopien oder der direkten Akteneinsicht zu helfen, hat sich Herr Martin Margonski – oberschlesischer Jurastudent an der Warschauer Universität – als Bevollmächtigter zur Verfügung gestellt. Seine Hilfe will er ausdrücklich nicht als Einnahmequelle verstanden wissen, weshalb er auch bereit ist, immer wenn das Honorar ein Problem wäre, pro publico bono - nur gegen Kostendeckung - zu helfen.

Ausgefüllt und ins Polnische übersetzt wird der Antrag an den Antragsteller zurückgeschickt, der schließlich zwei Kopien der Bevollmächtigung erhält.

Die Recherchen im IPN dauern mindestens 6-9 Monate. Eine Einsichtnahme der Akten ist nur in den Außenstellen des Instituts in Polen möglich, wobei Personaldaten aller dritten Personen verwischt sind. Auf Wunsch erhält man die Personaldaten der IM's und Angestellten des Sicherheitsdienstes. Schriftliche Erklärungen sowie Dokumente können zu den Akten hinzugefügt werden. Das Institut erstattet in den Akten gefundenes Privateigentum (Briefe, Tagebücher) zurück. Der Antragsteller bestimmt die Zugänglichkeit der Akten: Eine Anonymisierung von Personendaten des Betroffenen ist nach 7 Jahren möglich. Außerdem können die Akten für maximal 90 Jahre für Forscher unzugänglich gemacht werden, aber auch sofort als „allgemein zugänglich“ erklärt werden – je nach Wunsch des Betroffenen.

Die Antragsteller erhalten Kopien aller Unterlagen, eine Zusammenfassung des Inhalts auf Deutsch und eine Aufstellung der Kosten (Postkosten, Stempelgebühr). Das Honorar beträgt 100 Euro pro Antrag, 170 Euro für zwei Anträge. Falls keine Akten gefunden werden, müssen ausschließlich die Kosten gedeckt werden.

Die Anschrift von Herrn Margonski: Martin Margonski, Glogowa 20, PL-44-207 Rybnik, Polen, Fax (48) 32-2 35 95 37, E-Mail: silesianman(at)hotmail.com

Walter Mogk (Nordenburg), Lindenweg 2, 39629 Bismark/Altmark

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